CSRD und ESRS – Was steckt dahinter?

Mit Beginn des neuen Jahres gelten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung neue Standards. In diesem Zusammenhang sind die Akronyme CSRD und ESRS in aller Munde. Was diese Abkürzungen bedeuten und in welcher Verbindung diese zueinanderstehen, klären wir in diesem Blogbeitrag.

 

Die Abkürzung CSRD steht für die Corporate Sustainability Reporting Directive, die zu Beginn des letzten Jahres in Kraft getreten ist. Bis dahin unterlagen insbesondere große Unternehmen von öffentlichem Interesse einer nichtfinanziellen Berichtspflicht, der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Die CSRD ist die Weiterentwicklung dieser bisherigen nichtfinanziellen Erklärung im Rahmen des „European Green Deal“ und geht mit einer merklichen Ausweitung des Kreises berichtspflichtiger Unternehmen einher. Beginnend mit diesem Jahr unterliegen von Jahr zu Jahr mehr Unternehmen den Anforderungen der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darüber hinaus erhöht sich auch der Umfang der bereit zu stellenden Informationen deutlich. Mit der CSRD verfolgt die EU das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der etablierten finanziellen Berichterstattung zu stellen. Insbesondere soll die Qualität der Berichterstattung durch die Einführung von verpflichtenden und detaillierten ESG-Angaben erhöht werden.

 

Um das Ziel einer qualitativ verbesserten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen, kommen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ins Spiel – als einheitliche EU-Vorgaben für Nachhaltigkeitsinformationen. Damit wurden erstmals verbindliche Standards festgelegt, die Unternehmen zur Anfertigung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu verwenden haben. Im Auftrag der EU-Kommission hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die technischen Empfehlungen für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt und fachlich ausgearbeitet – in Anlehnung an internationale Gepflogenheiten. Das ab dem 01.01.2024 geltende erste Set der ESRS besteht aus generellen und themenspezifischen Standards zu den einzelnen Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten, wobei die Anforderungen branchenunabhängig sind. Der Erlass des zweiten Sets – mit branchenspezifischen Standards – war ursprünglich zum 30. Juni 2024 geplant. Nach den Plänen der EU-Kommission soll dies nun zwei Jahre später kommen, um sowohl der EFRAG mehr Zeit für die Ausarbeitung effektiver und verhältnismäßiger branchenspezifischer Standards als auch den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung zu geben.

 

-- Tobias Gruber  

 


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